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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV)
§ 4 Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen

Auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, von denen die eine vom Bund, die andere von einem Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vom Dritten unterhaltene Bundesfernstraße als kreuzende Straße gilt.