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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt 1 (Funkanlagengesetz - FuAG)
§ 37 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,
3.
entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde,
4.
entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
6.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird,
7.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist,
9.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,
11.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt,
12.
entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
14.
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 14 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

Fußnote

(+++ § 37 Abs. 1 Nr. 14: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)