(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:
- 1.
Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen, insbesondere über
- a)
den Schutz der Tiergesundheit,
- b)
unerwünschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- c)
Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel,
- d)
die Bezeichnung und Kennzeichnung,
- e)
die Verbote zum Schutz vor Täuschung und
- f)
die Werbung,
- g)
die Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Lebensmittel für die menschliche Gesundheit,
- 2.
Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
- 3.
Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung der betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere der Dokumentation der Herstellung, der Eigenkontrollsysteme, der betrieblichen Abläufe, der Sachkunde des Personals und der Buchführung,
- 4.
Probenahme,
- 5.
elektronische Bearbeitung der bei der Überwachung der futtermittelrechtlichen Vorschriften anfallenden Daten mittels einer anwendungsbezogenen elektronischen Lösung sowie fachliche Beurteilung dieser Ergebnisse,
- 6.
Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten,
- 7.
Durchführung von Folgeuntersuchungen, Sicherstellung und Überwachung von zur Verwendung in der Tierernährung nicht geeigneten Stoffen, Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr, Erlass von Ordnungsverfügungen,
- 8.
Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde veranlassten oder von Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung,
- 9.
Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes,
- 10.
Prüfung technologischer Abläufe,
- 11.
Erstellen von Statistiken, Erstatten von Meldungen und sonstige Dokumentation der Kontrolltätigkeit.