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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.