zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)
§ 4
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular