1 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden - b)
Bedienungsanleitungen anwenden und erklären - c)
Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben - d)
Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen
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2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik, anwenden - b)
erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen - c)
Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern
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- d)
Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfreischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen - e)
elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren - f)
fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere ihre explosionsgefährlichen Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten und elektrische Spannungen beachten - g)
Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren - h)
Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energiemanagementsysteme sowie alternative Antriebsarten prüfen und in Betrieb nehmen - i)
Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Betrieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten - j)
Ergebnisse dokumentieren
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3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbögen anwenden - c)
Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen - d)
elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen - e)
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen - f)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden - g)
Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen - h)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - i)
physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen - j)
Prüfergebnisse dokumentieren - k)
Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen
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4 | Durchführen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwenden - b)
Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern - c)
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen - d)
mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen - e)
Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen - f)
Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen - g)
Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführen - h)
Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen - i)
Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren
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5 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren und zerlegen sowie sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen - b)
demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen - c)
Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern - d)
Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen - e)
Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen - f)
Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern - g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen - h)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen - i)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen sowie Werkstücke und Bauteile bohren und senken - j)
Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen - k)
elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren - l)
verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme instand setzen - m)
Reifen demontieren und montieren und Räder auswuchten
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6 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Kundenbeanstandungen nachvollziehen und Diagnosewege festlegen - b)
Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Systemen von Fahrzeugen und deren Komponenten mit technischen Hilfsmitteln feststellen - c)
Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von Stromlauf- und Funktionsplänen bestimmen - d)
Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfungen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen durchführen
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- e)
Datenbanken und Hotlines der Fahrzeughersteller und von freien Anbietern nutzen sowie Telediagnose anwenden - f)
Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und geführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler interpretieren - g)
Bordnetz-, Ladestrom-, Start-, Beleuchtungs-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren - h)
Fehlerspeicher auslesen, Protokolle interpretieren und Systeme testen - i)
Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen - j)
Ergebnisse dokumentieren
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7 | Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Fahrzeugteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Instandsetzungsmaßnahmen festlegen - b)
Bauteile manuell und maschinell richten - c)
Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen und schleifen - d)
Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen und trennschleifen sowie Metalle thermisch trennen - e)
Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie Lagegenauigkeit und Teilefolge beachten - f)
Bauteile einpassen - g)
Bauteile aus Stahl durch unterschiedliche Schweißverfahren heften und fügen - h)
Bleche und Profile einziehen und strecken
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- i)
Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und von deren Anforderungen herstellen - j)
Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie instand setzen - k)
Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen kleben und dabei die auftretende Beanspruchung und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen - l)
Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten Kunststoffen instand setzen und laminieren und dabei die auftretende Beanspruchung, die Herstellervorgaben und die allgemeingültigen Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen - m)
Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichtigung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nacharbeit auswählen sowie Einstellwerte festlegen - n)
Bauteile aus Kunststoff und Leichtmetall schweißen - o)
Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit weich- und hartlöten sowie Flussmittelrückstände beseitigen - p)
löt- und schweißnahtbezogene Verformungen beseitigen
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8 | Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften, Herstellerangaben und technischen Unterlagen auswählen und zuordnen - b)
Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit prüfen und für den Einbau komplettieren und vorbereiten - c)
Zusatzausstattung an- und einbauen
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9 | Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Karosserieteile planen und skizzieren - b)
Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und der Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Schablonen anreißen - c)
Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe auswählen - d)
Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden - e)
Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - f)
Karosserie- oder Karosseriebauteile herstellen - g)
Halbzeuge manuell und maschinell umformen sowie Zuschnittlängen bestimmen - h)
Feinbleche durch Umformen fügen - i)
Rand- und Flächenversteifungen herstellen
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10 | Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der Karosserie- und Fahrzeugbauteile prüfen - b)
Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungsmitteln vorbereiten - c)
Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschichtungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen - d)
Oberflächen polieren
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11 | Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren - b)
durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbeiten kontrollieren, Nachbesserungen veranlassen - c)
Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten - d)
Kundinnen und Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokollieren
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