Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin* (Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung - FzMechAusbV) § 3Fachrichtungen der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt: