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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.