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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz

(1) Für die Gemeinschaftslizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:
1.
§ 3 Absatz 3 und 5,
2.
§ 3 Absatz 5a und 5b,
3.
§ 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist,
4.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte) und
5.
§ 21a (Aufsicht).
§ 10 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien werden nach dem Muster des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. Sie enthalten eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und sind mit einem Trockenprägestempel zu stempeln.