die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und
- a)
dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder
- b)
einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen
durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).