Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
§ 24 Überwachung

Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise nach § 20 Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit.