(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
Baumschule,
- 2.
Friedhofsgärtnerei,
- 3.
Garten- und Landschaftsbau,
- 4.
Gemüsebau,
- 5.
Obstbau,
- 6.
Staudengärtnerei,
- 7.
Zierpflanzenbau
gewählt werden.
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.