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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.