Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG) § 5Rücklagen des Sondervermögens
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.