(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.
(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.