Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG)
§ 5 Sammelantrag

(1) Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt in einem einzigen Antrag je Betriebsinhaber (Sammelantrag).
(2) Der Sammelantrag muss bezogen auf Flächen in geodatenbasierter Form gestellt werden.
(3) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität erforderlichen Angaben enthalten.
(4) Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag jederzeit zurücknehmen. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf einen Verstoß hingewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Sammelantrags nicht zurückgenommen werden.