für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegen,
- a)
den Namen, das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes übernommen hat,
- b)
zu erklären, dass die natürliche Person sich nicht zuvor in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht zuvor einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat,
- c)
die nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger,
- d)
zu erklären, dass diese nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist, und