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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)
§ 23 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung nach der Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
1.
die näheren Einzelheiten der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1,
2.
die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2,
3.
die näheren Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2,
4.
die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Region nach § 4 Absatz 2.
(2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 können insbesondere betreffen:
1.
die Kriterien zur Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten,
2.
die Festlegung von Verwaltungskontrollen für einzelne GLÖZ-Standards nach § 14 Absatz 2 Satz 2,
3.
das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Absatz 3,
4.
die Durchführung der Kontrollen einschließlich der Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten,
5.
den Kontrollbericht und
6.
die Durchführung der Verwaltungssanktionen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Verweisungen auf Vorschriften der Unionsregelung zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, oder
2.
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(5) Die obersten Landesbehörden können nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 3 Absatz 3 einer Zahlstelle oder einer anderen Behörde ihres Landes übertragen.