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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV)
§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.