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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV)
§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten

(1) In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstigte auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:
1.
mehrjährige Kulturen,
2.
Winterkulturen,
3.
Zwischenfrüchte,
4.
Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide,
5.
Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,
6.
Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,
7.
eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder
8.
eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.
Sofern eine Stoppelbrache nach Satz 2 Nummer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf
1.
Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zulassen,
2.
Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 in der Zeit vom 15. September bis zum 15. November des Antragsjahres sicherstellen,
3.
Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.
(3) In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.
(4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat ist zu Pflegezwecken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feldhamster, zulässig. Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der Verpflichtungen sind.
(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.