Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung - GAPStatV)
§ 14 Übermittlungspflicht des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen

Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der zahntechnischen Labore sowie die Anzahl der Inhaber und der mithelfenden Familienangehörigen je zahntechnischem Labor.