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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung - GAPStatV)
§ 16 Keine Beschaffungspflicht

Die in dieser Verordnung geregelten Übermittlungspflichten umfassen nicht die Pflicht für die jeweilige Einrichtung, sich die zu übermittelnden Daten zu beschaffen.