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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
§ 17 Brandmeldeanlagen

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.