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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
§ 11 

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grundschulden und Rentenschulden sowie auf Pfandrechte an Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken entsprechend anzuwenden, jedoch gilt § 8 Abs. 3 für Schiffshypotheken nicht.