Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
§ 13 Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt vom Prüfungsgespräch ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt das Prüfungsgespräch als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt das Prüfungsgespräch als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.