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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV)
§ 110
In den Fällen des § 143 der Grundbuchordnung behält es bei den landesrechtlichen Vorschriften über Einrichtung und Führung von Grundbüchern sein Bewenden.
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