Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) § 114
Die §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.