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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV)
§ 20 

Sind bei einer Eintragung mehrere Spalten desselben Abschnitts oder derselben Abteilung auszufüllen, so gelten die sämtlichen Vermerke im Sinne des § 44 der Grundbuchordnung nur als eine Eintragung.