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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV)
§ 5 

In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzugeben. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist durch einen Zusatz auf die Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen.