Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) § 93aEintragung öffentlicher Lasten
Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen.