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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
§ 12 

Für die Wiederherstellung einer Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf die Urkunde Bezug zu nehmen, gilt § 11 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 entsprechend.