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Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Neunte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung - 9. GebäudeArbbV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

9. GebäudeArbbV

Ausfertigungsdatum: 07.09.2022

Vollzitat:

"Neunte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung vom 7. September 2022 (BAnz AT 22.09.2022 V1)"

Die V tritt gem. § 2 Abs. 1 dieser V am 1.1.2025 außer Kraft
Ersetzt V 810-1-63-8 v. 24.3.2021 BAnz AT 30.03.2021 V1 (GebäudeArbbV8)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2022 +++)

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2022 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Oktober 2022 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung vom 24. März 2021 (BAnz AT 30.03.2021 V1) außer Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Juni 2022

(Fundstelle: BAnz AT 22.09.2022 V1)
(Text der Anlage siehe: TVMindestlohnGebäude 2022)