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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin * (Gebäudereinigerausbildungsverordnung - GebReinAusbVO)
§ 13 Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
technische Unterlagen anzuwenden,
3.
Material- und Zeitpläne zu erstellen,
4.
Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,
5.
Höhenzugangstechnik auszuwählen und einzusetzen,
6.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
7.
Reinigungsverfahren durchzuführen,
8.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,
9.
Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten zu führen und
10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Ausführen einer Grundreinigung und
2.
Ausführen einer Außenreinigung.
(3) Der Prüfling hat zu jeder der zwei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die zwei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten.