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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
§ 2 

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.