Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV)
§ 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen an Land entspricht dem nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermittelten Wert.