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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV)
§ 19 Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften

Die besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für Bürgerenergiegesellschaften innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets im Rahmen von grenzüberschreitenden Ausschreibungen nur anzuwenden, wenn dies nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt wird. In diesem Fall ist
1.
§ 36g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Gebote für Windenergieanlagen außerhalb des Bundesgebiets anstelle der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf die jeweilige Genehmigung im Kooperationsstaat oder auf einen anderen vergleichbaren Planungsstand und anstelle des im Gebot anzugebenden Landkreises auf die entsprechende Gebietskörperschaft im Kooperationsstaat abzustellen ist, in dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen und
2.
§ 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Bürgerenergiegesellschaften außerhalb des Bundesgebiets mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 3 Nummer 15 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen müssen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe mit ihrem Hauptwohnsitz in der kreisfreien Stadt, dem Landkreis oder einer sonstigen entsprechenden Gebietskörperschaft im Kooperationsstaat gemeldet sind, in der die geplanten Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen.