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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV)
§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.