(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
- 1.
die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
- 2.
die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder
- 3.
die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.