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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
§ 18 Öffentliche Bekanntmachung

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.