Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
§ 51 Notimpfung

Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.