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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
1.
hat die zuständige Behörde
a)
das im Sperrbezirk gehaltene Geflügel
aa)
regelmäßig klinisch und,
bb)
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch
zu untersuchen,
b)
eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,
2.
dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
3.
dürfen
a)
frisches Fleisch,
b)
Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
c)
Fleischerzeugnisse,
d)
Fleischzubereitungen,
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,
4.
dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
5.
hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
6.
dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,
7.
kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
8.
darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, wenn das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
Die Maßregeln nach Satz 1 gelten für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks.
(2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 dürfen
1.
für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
2.
für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
Ferner kann die zuständige Behörde für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Verschleppung der Geflügelpest anordnen, dass Hunde und Katzen im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder in Teilen dieser Gebiete nicht frei umherlaufen dürfen.
(4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Vögel gehalten werden, von fremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
(5) Die zuständige Behörde bringt
1.
im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ und
2.
im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“
gut sichtbar an.
(6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 entsprechend.