(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
- 1.
Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
- 2.
Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
- 3.
Ablaufdatum des Energieausweises,
- 4.
Registriernummer,
- 5.
Anschrift des Gebäudes,
- 6.
Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
- 7.
bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
- 8.
bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
- 9.
im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
- 10.
Baujahr des Gebäudes,
- 11.
Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
- 12.
bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
- 13.
bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
- 14.
wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 15.
bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur Pflichterfüllung; alternativ: Maßnahmen nach den §§ 42, 43, 44 oder 45,
- 16.
Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
- 17.
inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
- 18.
der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
- 19.
Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
- 20.
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.