(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
- 1.
Anfertigen eines Halsanschäfters,
- 2.
Einpassen eines Wirbelkastenfutters,
- 3.
Einpassen eines Baßbalkens,
- 4.
Umschneiden eines Randes und Einlegen eines Spanes,
- 5.
Montieren eines Streichinstrumentes,
- 6.
Anfertigen eines Griffbrettes,
- 7.
Herstellen und Einpassen einer Stimme sowie Aufschneiden eines Steges,
- 8.
Ausschneiden eines F-Loches,
- 9.
Reparieren eines Deckenrisses,
- 10.
Ansetzen eines Deckenrandes oder einer Deckenecke mit Verputzen und Retuschieren.