zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)
§ 16
Berichterstattung
Die Stiftung legt spätestens alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular