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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)
§ 16 Berichterstattung

Die Stiftung legt spätestens alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.