Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 der 33. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) wird im Einvernehmen mit den übrigen Aufsichtsbehörden und der Bank deutscher Länder folgendes angeordnet: