Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens § 5
Auf Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art sind die Richtlinien der Aufsichtsbehörden des Währungsgebietes zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) vom 25. November 1949 sinngemäß anzuwenden.