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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
§ 10 Nichtöffentlichkeit

Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.