Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) § 5cRechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.