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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)
§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

(1) Spätestens drei Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Fachdaten, sofern sie bei der geologischen Untersuchung gewonnen wurden und unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln:
1.
bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen mittels Messungen:
a)
die Darstellung des Untersuchungsgebiets, die endgültige Lage der Mess- und Probenahmepunkte, die tatsächlich vorgenommenen Messungen und die verwendeten Messmethoden,
b)
die Messdaten sowie
c)
die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Messdaten einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,
2.
die Beschreibungen von Aufschlüssen, Schürfen und Bergbauhalden, zum Beispiel in Form von lithologischen und gegebenenfalls stratigraphischen Profilen,
3.
bei geologischen Untersuchungen mittels Bohrung:
a)
eine Darstellung und Beschreibung der Lage und des Verlaufs der Bohrung, die Angaben zum Bohrkern oder zu Bohrproben sowie das Schichtenverzeichnis der Bohrung,
b)
die Methoden und Ergebnisse der durchgeführten Bohrlochmessungen oder ähnlicher Verfahren sowie die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Bohrlochmessungen einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,
c)
eine Beschreibung aller Probenahmen nach Lage und Art der Probe und der jeweiligen Probenmenge sowie den Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben,
d)
die Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests,
e)
die Angaben zum Bohrverfahren, zur gesamten Bohrtechnik sowie zum Ausbau und zur Verfüllung des Bohrloches,
4.
die Art, die Menge, die Koordinaten und die Teufenangaben des aus der geologischen Untersuchung hervorgegangenen Probenmaterials,
5.
die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben mit Ausnahme derjenigen Ergebnisse von Test- und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben,
6.
bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter geologischer Daten: die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Daten.
Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhandenen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben.
(2) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten im Rahmen einer schriftlichen Dokumentation der geologischen Untersuchung zu übermitteln sind. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.