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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *) (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG)
§ 8
Interoperabilität
(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
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